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Bundesdatenschutzgesetz BDSGUnsere Niederlassungen in Essen - Bottrop - Kirchhellen |
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes |
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| (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den
einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang
mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird (2) Dieses Gesetz gilt für die
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten durch (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende
Einschränkungen: (4) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. |
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§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen |
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| (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind
die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und Sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie derer Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen
Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen
Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung
nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des
Bundes, wenn (4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 Fällen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. |
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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen |
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| (1) Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2)
Eine Datei ist (3) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter Fällen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (4) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (5) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln,
Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im
einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten
Verfahren: (6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. (7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zelt, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt (9) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen. |
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§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung |
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| (1) Die Verarbeitung personenbezogener
Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses
Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (2) Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben (3) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. |
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§ 5 Datengeheimnis |
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| Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis) Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. | ||
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen |
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| (1) Die Rechte des Betroffenen auf
Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung
oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert. bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. |
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§ 7 Schadensersatz durch öffentliche Stellen |
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| (1) Fügt eine öffentliche Stelle dem
Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses
Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den
Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden
zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem
Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen (5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner (1) (6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden (7) Vorschriften nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt. (8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen (1) Vergleiche Nr. 1, §§ 421 bis 426 BGB. |
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§ 8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen |
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| Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der speichernden Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die speichernde Stelle. | ||
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen |
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| Öffentliche und nicht-öffentliche
Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Daten verarbeiten, haben die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes,
insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten
Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
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§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren |
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| (1) Die Einrichtung eines automatisierten
Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten
durch Abruf ermöglicht, ist zulässig soweit dieses
Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke
der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften
über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben
unberührt (2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten,
daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert
werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: (3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesminister oder deren Vertreter zugestimmt haben. (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung zur Benutzung offenstehen. |
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§ 11 Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag |
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| (1) Werden personenbezogene Daten im
Auftrag durch andere Stellen verarbeitet oder genutzt,
ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6 bis 8
genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. (3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9,
43 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6
und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für |
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Fortsetzung - Abschnitt 2 |
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