1. Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich
auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht.
Diese gelten somit auch für alle künftigen
Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu
diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur
Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des
Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn
sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt
für Weisungen des Einlagerers.
2. Leistungen des
Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters zu erfüllen.
- Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende
Leistungen
- Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag
ein Verzeichnis der eingelagerten Güter
erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen
fortlaufend numeriert werden. Behältnisse
werden stückzahlmäßig erfaßt.
Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
kann verzichtet werden, wenn die
eingelagerten Güter unmittelbar an der
Verladestelle in einen Container verbracht
und dort verschlossen werden.
- Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des
Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses
ausgehändigt oder zugesandt.
- Die Lagerung erfolgt in geeigneten
betriebseigenen od. fremden Lagerräumen; den
Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich.
- Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten,
die über die geeigneten Schutzmaßnahmen
gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder
Bewahrung des Lagergutes oder seiner
Verpackung vor, sofern dies schriftlich
vereinbart ist.
3.
Ausgeschlossene Güter
- Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter
besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter
Gegenstand des Lagervertrages werden sollten:
- Feuer- oder explosionsgefährliche oder
strahlende, zur Selbstentzündung neigende,
giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt
solche Güter, welche Nachteile für das Lager
und/oder für andere Lagergüter und/oder für
Personen befürchten lassen;
- Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis
ausgesetzt sind;
- Güter, die - wie etwa Lebensmittel -
geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
- Gegenstände von außergewöhnlichem
Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen,
Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapiere jeglicher Art, Dokumente,
Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände,
echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
- lebende Tiere und Pflanzen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung
vorstehender Güter abzulehnen.
4.
Lagerverzeichnis
- Der Einlagerer ist verpflichtet, das
Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und zu unterzeichnen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut
gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis
auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist
bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt,
daß der Vorleger des Lagervertrages zur
Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist.
Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,
der den Lagervertrag vorlegt.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung
des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis
zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen.
5. Durchführung
der Lagerung
- Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit
dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er
sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
und die Unterbringung unter Wahrung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
- Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager
zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart
ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis
vorgelegt wird.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige
Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich
mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der
Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift
gesandt hat.
6. Lagergeld
- Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn
der Einlagerung eine Rechnung über das fällige
Lagergeld einschließlich der Vergütung für
Nebenleistungen, Versicherungsprämien und
dergleichen.
- Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der
Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Der
Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist
verpflichtet, das vereinbarte Lagergeld jeweils kurzfristig nach
Rechnungsstellung an den Lagerhalter zu zahlen (bei vereinbarter
monatlicher Zahlung bis spätestens zum 03. Werktag eines jeden Monats).
- Das Lagergeld für die Folgemonate - bei monatlicher Zahlung - ist auch ohne
besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen
Monatsbeginn fällig.
- Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf
Anforderung zu erstatten.
- Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche,
Teilein- und Auslagerungen und der späteren
Auslagerung werden nach den tariflichen oder ortsüblichen
Preisen besonders berechnet, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
7. Aufrechnung,
Abtretung, Verpfändung
- Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf
Zahlung des Lagergeldes kann nur mit
unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Einlagerers
aufgerechnet werden.
- Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten
aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder
Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag.
Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter
nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet sind, nur gegen
Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis
zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
- Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die
Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis
des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit
unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind
oder die Befugnis des Unterzeichners nicht
vorliegt.
8. Pfandrecht des
Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche,
die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den
in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener
Forderungen aus anderen Aufträgen geltend
gemacht werden.
- Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum
Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten
Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung
des Versteigerungstermines die Absendung einer
Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter
bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf
eines Monats nach Ihrer Androhung erfolgen.
9. Dauer und Beendigung
des Lagervertrages
- Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht
vereinbart, so beträgt diese mindestens einen
Monat.
- Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt in
schriftlicher Form mit einer Frist von einem
Monat.
- Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch
den Einlagerer hat dieser den Termin für die
Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines
Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu
vereinbaren.
10. Haftung des
Lagerhalters
- Güterschäden
- Der
Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung
des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur
Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt
auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß §472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem
Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes
zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen be-handeln, wenn es nicht
binnen 30 Tagen nach Ablauf der ver-einbarten Lieferfrist durch den
Lagerhalter abgeliefert worden ist.
- Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust
des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur
Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
- Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem
Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur
Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und
zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur
Schadensminderung Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz
1 zu ermittelndem Unterschiedsbetrag entsprechen.
- Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst
nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist
das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so
wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis ab-züglich darin enthaltener Beförderungskosten der
Marktpreis ist.
- Andere als Güterschäden
- Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die
als Folge des Verlustes oder der Beschädigung
des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge
Falschauslieferung oder verspäteter
Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher
Behandlung sowie sonstige Vermögensschäden,
sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
11. Ausschluß der
Haftung
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden
- infolge höherer Gewalt;
- durch Verschulden des Einlagerers oder
des Weisungsberechtigten;
- durch Krieg oder kriegsähnliche
Ereignisse sowie Verfügungen von hoher
Hand, insbesondere durch Beschlagnahme
- durch Kernenergie;
- an radioaktiven Stoffen.
- an Sachen, die durch radioaktive Stoffe
verursacht worden sind.
- Der Lagerhalter kann sich auf die
vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
berufen, sofern ihn am Schaden der
Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden
- durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige,
ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere;
- infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des
Lagergutes, wie z.B. Lösen von
Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden
der Politur, Oxydation, innerer Verderb,
Lecken oder Auslaufen.
- Der Lagerhalter haftet nicht für
- Verluste oder Beschädigungen des in Behältern
aller Art befindlichen Lagergutes, sofern
es der Lagerhalter nicht ein- oder
ausgepackt hat; es sei denn, der
Einlagerer weist nach, daß der Schaden
durch Behandlung des Lagerhalters
eingetreten ist;
- Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen
von außergewöhnlichem Wert, wie z.B.
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder
Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, echte Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei
denn, die Sachen sind vom Einlagerer in
der Lagerlisteals als wertvoll
gekennzeichnet;
- Funktionsstörungen an Rundfunk-, Fernseh-
oder ähnlich empfindlichen Geräten.
- Schäden an lebenden Pflanzen oder
lebenden Tieren
- Der
Lagerhalter kann sich auf die Haftungsauschlüsse nach Ziffer 11.2 und
Ziffer 11.3 nicht berufen, wenn der Schaden der Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im
letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Auf die in 3. enthaltene
Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
12.
Haftungsbeschränkungen
- Güterschäden
- Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei
Abschluß des Lagervertrages anzugeben. Die
Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem
Einlagerer zu bestätigen.
- Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die
Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens
620,00 EUR je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen
des beschädigten oder in Verlust geratenen
Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren
Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom
Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet
der Lagerhalter in Höhe des angegeben Wertes, höchstens
jedoch gemäß 10.1.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung
in Geld zu leisten.
- Der
Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht
berufen, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrläsigkeit des
Lagerhalters oder seiner Vertreter oder durch Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden ist. Im letzteren Fall
sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren typischen
Schaden begrenzt.
13. Haftung für
Dritte
- Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten
und für andere Personen, deren er sich bei der
Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
bedient.
14. Erlöschen
der Ansprüche
- Der Einlagerer muß folgende Rügefristen
beachten:
- offensichtliche Schäden, Verluste,
Teilverluste oder Beschädigungen des
Lagergutes sind spätestens bei der
Übergabe schriftlich zu rügen.
- nicht offensichtliche Schäden sind
binnen 14 Tagen nach der Annahme des
Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich
anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte
beweisen muß, daß diese Schäden während
der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung
oder Behandlung des Lagergutes entstanden
sind.
- andere als Güterschäden gemäß 10.2
sind innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tage der Ablieferung, schriftlich
geltend zu machen.
- Mit
der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle
Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen
vereinbart wurden.
- Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens
bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes,
auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge
hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf
Ziffer 14.2 berufen.
15. Außervertragliche
Ersatzansprüche
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche
ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung.
- Absatz 1 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei Ausführung der Leistung bedient.
16.
Gerichtsstand
- Bei
Streitigkeiten mit Kaufleuten aufgrund dieses Lagervertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem La-gervertrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Einlagerer beauftragte Niederlassung des Lagerhalters befindet,
ausschließlich zuständig.
- Für Streitigkeiten mit anderen als Kaufleuten gilt die
ausschließliche Zuständigkeit gemäß Ziffer 16.1 nur für den Fall, dass
der Einlagerer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
17. Ungültigkeit
einzelner Bestimmungen
- Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig
sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
18. Besondere Bedingungen
- Zum Lagergut gehören keine gem. Ziffer 3 der ALB von der Einlagerung ausgeschlossenen Güter
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