1. Geltung der Bedingungen
- Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich
auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht.
Diese gelten somit auch für alle künftigen
Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden
- Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu
diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur
Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des
Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn
sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt
für Weisungen des Einlagerers.
2. Leistungen des
Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters zu erfüllen.
- Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende
Leistungen
- Bei Einlagerung wird zu diesem Lagervertrag
ein Verzeichnis der eingelagerten Güter
erstellt und unterzeichnet. Die Güter sollen
fortlaufend numeriert werden. Behältnisse
werden stückzahlmäßig erfaßt.
Auf die Erstellung des Lagerverzeichnisses
kann verzichtet werden, wenn die
eingelagerten Güter unmittelbar an der
Verladestelle in einen Container verbracht
und dort verschlossen werden.
- Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung des
Lagervertrages und des Lagerverzeichnisses
ausgehändigt oder zugesandt.
- Die Lagerung erfolgt in geeigneten
betriebseigenen od. fremden Lagerräumen; den
Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete
Möbelwagen bzw. Container gleich.
- Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten,
die über die geeigneten Schutzmaßnahmen
gegen Verlust, Verderb oder Beschädigung des
Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder
Bewahrung des Lagergutes oder seiner
Verpackung vor, sofern dies schriftlich
vereinbart ist.
3.
Ausgeschlossene Güter
- Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter
besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter
Gegenstand des Lagervertrages werden sollten:
- Feuer- oder explosionsgefährliche oder
strahlende, zur Selbstentzündung neigende,
giftige, ätzende oder übelriechende oder überhaupt
solche Güter, welche Nachteile für das Lager
und/oder für andere Lagergüter und/oder für
Personen befürchten lassen;
- Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis
ausgesetzt sind;
- Güter, die - wie etwa Lebensmittel -
geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
- Gegenstände von außergewöhnlichem
Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen,
Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapiere jeglicher Art, Dokumente,
Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände,
echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
- lebende Tiere und Pflanzen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung
vorstehender Güter abzulehnen.
4.
Lagerverzeichnis
- Der Einlagerer ist verpflichtet, das
Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter
auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen
und zu unterzeichnen.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut
gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis
auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist
bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt,
daß der Vorleger des Lagervertrages zur
Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist.
Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen,
der den Lagervertrag vorlegt.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung
des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis
zurückzugeben und ein schriftliches
Empfangsbekenntnis zu erteilen.
5. Durchführung
der Lagerung
- Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit
dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muß er
unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er
sich aller Einwände gegen die Art und Weise der
Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
und die Unterbringung unter Wahrung der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
- Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden
des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager
zu betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart
ist und der Lagervertrag mit Lagerverzeichnis
vorgelegt wird.
- Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige
Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich
mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden
Zugang von Mitteilungen berufen, die der
Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift
gesandt hat.
6. Lagergeld
- Der Lagerhalter erteilt dem Einlagerer zu Beginn
der Einlagerung eine Rechnung über das fällige
Lagergeld einschließlich der Vergütung für
Nebenleistungen, Versicherungsprämien und
dergleichen.
- Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der
Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
- Der Einlagerer, der Kaufmann oder juristische
Person des öffentlichen Rechtes ist, ist
verpflichtet, das vereinbarte monatliche
Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3.
Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu
zahlen.
- Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne
besondere Rechnungserteilung zum jeweiligen
Monatsbeginn fällig.
- Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf
Anforderung zu erstatten.
- Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche,
Teilein- und Auslagerungen und der späteren
Auslagerung werden nach den tariflichen oder ortsüblichen
Preisen besonders berechnet, sofern keine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
7. Aufrechnung,
Abtretung, Verpfändung
- Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf
Zahlung des Lagergeldes kann nur mit
unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Einlagerers
aufgerechnet werden.
- Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten
aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder
Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag.
Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter
nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte
abgetreten oder verpfändet sind, nur gegen
Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis
zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
- Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die
Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis
des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem
Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit
unbekannt, daß die Unterschriften unecht sind
oder die Befugnis des Unterzeichners nicht
vorliegt.
8. Pfandrecht des
Lagerhalters
- Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche,
die ihm aus dem Lagervertrag zustehen, ein
Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den
in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern.
Das Pfandrecht kann auch wegen unbestrittener
Forderungen aus anderen Aufträgen geltend
gemacht werden.
- Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum
Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten
Gegenstände Gebrauch, so genügt für die
Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung
des Versteigerungstermines die Absendung einer
Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter
bekannte Anschrift des Einlagerers. Die
Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf
eines Monats nach Ihrer Androhung erfolgen.
9. Dauer und Beendigung
des Lagervertrages
- Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht
vereinbart, so beträgt diese mindestens einen
Monat.
- Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt in
schriftlicher Form mit einer Frist von einem
Monat.
- Im Falle der Kündigung des Lagervertrages durch
den Einlagerer hat dieser den Termin für die
Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines
Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu
vereinbaren.
10. Haftung des
Lagerhalters
- Güterschäden
- Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung
des Lagergutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung
während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung
oder Behandlung des Gutes eintritt, es sei denn,
der Lagerhalter weist nach, daß ihn am Eintritt
des Schadens kein Verschulden trifft. Wer
berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu
fordern, kann das Gut als verlorengegangen
behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach
Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den
Lagerhalter abgeliefert worden ist.
- Muß von dem Lagerhalter für Verlust des
Lagergutes Ersatz geleistet werden, so ist der
gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der
gemeine Wert zu ersetzen.
- Im Falle der Beschädigung sind die
Reparaturkosten, höchstens jedoch der
Unterschied zwischen dem Verkaufswert des
Lagergutes im beschädigten Zustand und dem
gemeinen Handelswert oder dem gemeinen Wert im
unbeschädigten Zustand zu ersetzen.
- Andere als Güterschäden
- Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die
als Folge des Verlustes oder der Beschädigung
des Gutes eintreten, Vermögensschäden infolge
Falschauslieferung oder verspäteter
Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher
Behandlung sowie sonstige Vermögensschäden,
sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
11. Ausschluß der
Haftung
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden
- infolge höherer Gewalt;
- durch Verschulden des Einlagerers oder
des Weisungsberechtigten;
- durch Krieg oder kriegsähnliche
Ereignisse sowie Verfügungen von hoher
Hand, insbesondere durch Beschlagnahme
- durch Kernenergie;
- an radioaktiven Stoffen.
- an Sachen, die durch radioaktive Stoffe
verursacht worden sind.
- Der Lagerhalter kann sich auf die
vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht
berufen, sofern ihn am Schaden der
Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft.
- Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden,
entstanden
- durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige,
ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere;
- infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des
Lagergutes, wie z.B. Lösen von
Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden
der Politur, Oxydation, innerer Verderb,
Lecken oder Auslaufen.
- Der Lagerhalter haftet nicht für
- Verluste oder Beschädigungen des in Behältern
aller Art befindlichen Lagergutes, sofern
es der Lagerhalter nicht ein- oder
ausgepackt hat; es sei denn, der
Einlagerer weist nach, daß der Schaden
durch Behandlung des Lagerhalters
eingetreten ist;
- Schäden an bzw. Verlusten von Gegenständen
von außergewöhnlichem Wert, wie z.B.
Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder
Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger,
Kunstgegenstände, echte Teppiche,
Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei
denn, die Sachen sind vom Einlagerer in
der Lagerlisteals als wertvoll
gekennzeichnet;
- Funktionsstörungen an Rundfunk-, Fernseh-
oder ähnlich empfindlichen Geräten.
- Schäden an lebenden Pflanzen oder
lebenden Tieren
- Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsauschlüsse
nach Pt. 2 und 3 nicht berufen, sofern ihn am
Schaden der Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des
Vorsatzes trifft. Auf die in 3. enthaltene
Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich
hingewiesen.
12.
Haftungsbeschränkungen
- Güterschäden
- Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei
Abschluß des Lagervertrages anzugeben. Die
Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem
Einlagerer zu bestätigen.
- Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die
Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens
620,00 EUR je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen
des beschädigten oder in Verlust geratenen
Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren
Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom
Lagerhalter dem Einlagerer bestätigt, so haftet
der Lagerhalter in Höhe des angegeben Wertes, höchstens
jedoch gemäß 10.1.
- Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung
in Geld zu leisten.
- Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn
am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit
oder des Vorsatzes trifft.
13. Haftung für
Dritte
- Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten
und für andere Personen, deren er sich bei der
Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen
bedient.
14. Erlöschen
der Ansprüche
- Der Einlagerer muß folgende Rügefristen
beachten:
- offensichtliche Schäden, Verluste,
Teilverluste oder Beschädigungen des
Lagergutes sind spätestens bei der
Ablieferung schriftlich zu rügen.
- nicht offensichtliche Schäden sind
binnen 10 Tagen nach der Annahme des
Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich
anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte
beweisen muß, daß diese Schäden während
der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung
oder Behandlung des Lagergutes entstanden
sind.
- andere als Güterschäden gemäß 10.2
sind innerhalb eines Monats, gerechnet
vom Tage der Ablieferung, schriftlich
geltend zu machen.
- Mit der Versäumung der Rügefristen bei
offensichtlichen Schäden (s.o.) erlöschen alle
Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, daß
längere Rügefristen vereinbart wurden.
15. Außervertragliche
Ersatzansprüche
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse
finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche
ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung
16. Verjährung
der Ansprüche
- Schadensersatzansprüche, ungeachtet des
Rechtsgrundes der Haftung, verjähren in einem
Jahr.
- Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage der
Ablieferung der Lagergüter, bei gänzlichem
Verlust 3 Monate nach der Geltendmachung des
Herausgabeanspruches durch den Berechtigten bzw.
nach Anzeige durch den Lagerhalter. Hat der
Einlagerer oder seine Beauftragten bereits vorher
Kenntnis von einem Schaden erlangt, so beginnt
die Verjährung mit dem Zeitpunkt dieser Kenntnis.
Wird das Lagergut in Teilen ausgeliefert, so läuft
die Verjährung für jede Teilpartie gesondert.
- Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen
gegen den Lagerhalter wird, abgesehen von den
allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgründen, auch
dadurch gegenüber dem Lagerhalter gehemmt, daß
der Anspruch schriftlich geltend gemacht wird.
Lehnt der Lagerhalter den Anspruch ab, so läuft
die Verjährungsfrist von dem Tag an weiter, an
dem der Lagerhalter dies demjenigen, der den
Anspruch geltend gemacht hat, schriftlich
mitteilt, spätestens jedoch, wenn seit
Geltendmachung des Anspruches 12 Monate vergangen
sind.
- Die Verjährung anderer Ansprüche aus dem
Vertrag regelt sich nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften.
- Die Verjährung der Ansprüche hindert den
Lagerhalter nicht, seine Befriedigung aus dem
Pfand- und Zurückhaltungsrecht unterliegenden
Gegenständen zu suchen.
17.
Gerichtsstand
- Bei Streitigkeiten mit Vollkaufleuten aufgrund
dieses Lagervertrages und über Ansprüche aus
anderen Rechtsgründen, die mit dem Lagervertrag
zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen
Bezirk sich die vom Einlagerer beauftragte
Niederlassung des Lagerhalters befindet,
ausschließlich zuständig.
- Für Streitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit
gemäß 17.1 nur für den Fall, daß der
Einlagerer nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
18.
Beförderungsgeschäft
- Liegt die Verbindung eines Beförderungsgeschäftes
mit der Lagerung vor, so sind auf das Beförderungsgeschäft,
unbeschadet der Normen dieses Lagervertrages, die
jeweils im Möbeltransportgewerbe geltenden Beförderungsbedingungen
anzuwenden.
19. Ungültigkeit
einzelner Bestimmungen
- Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig
sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt.
20. Ggf.
ausgehandelte besondere Bedingungen
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