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Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten
als Werbungskosten ist die ausschließliche
berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der
wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe:
Umzüge innerhalb der politischen
Gemeinde
- wenn der Arbeitgeber den Umzug aus beruflichen
Gründen fordert, zum Beispiel wegen einer jederzeitigen
Einsatzmöglichkeit,
- wenn eine Werks- oder Dienstwohnung bezogen oder
geräumt werden muss,
- wenn die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte in einer Großstadt erheblich
verkürzt wird,
- zum Beispiel von 20 km auf 2 km (BFH, Urteil vom
10.9.1982, VI R 95/81, BStBI 1983 II 5. 16),
- wenn sich durch den Umzug die Fahrzeit um mindestens
eine Stunde täglich ermäßigt; diese
Voraussetzung muss wenigstens zeitweise erfüllt sein, (BFH,
Urteil vom 22.11.1991 VI R 77/89, BStBl 1992 II 5.494, BFH Urteil vom
6.11.1986, VI R 106/85 BSt Bl 1987 II S.81),
Fahrzeitverkürzungen von Ehegatten werden nicht
zusammengerechnet (BFH, Urteil vom 27.7.1995 VI R 17/95, BStBl 115 728)
- wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich
begründeten doppelten Haushaltsführung bezogen oder
aufgegeben wird (BFH, Urteil vom 29.4.1992,yI R 146/89, BStBI II 5.677).
- Arbeitsplatzwechsel bei Versetzung, auch wenn sie der
Arbeitnehmer beantragt hat und selbst wenn im Zusammenhang mit dem
Arbeitsplatzwechsel der Umzug in das neu gebaute eigene Haus erfolgt
- Bei Rückversetzung auf Wunsch des
Arbeitnehmers; allerdings muss sich hierbei auch die Zeitspanne
für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte erheblich vermindern.
- wenn der Arbeitnehmer zum ersten Mal eine
Arbeitsstelle antritt,
- wenn nach längerer Arbeitslosigkeit eine
neue Stelle angetreten wird,
- wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb verlegt und der
Arbeitnehmer gezwungen war, ebenfalls nachzuziehen, um seinen
Arbeitsplatz nicht zu verlieren
Für Umzüge anlässlich des
Wechsels des Arbeitsplatzes ist für die berufliche
Veranlassung immer notwendig, dass sich durch den Umzug die
Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte erheblich verkürzt
und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen
werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der
Wegstrecke, zum
Beispiel von 120 km auf 95 km, führt dabei nicht zu einer
beruflichen Veranlassung. Nach Auskunft des Bundes der Steuerzahler
wird hier eine Verkürzung der Dauer der täglichen
Hin- und
rückfahrt wenigstens um eine Stunde zugrunde gelegt.
Eine berufliche Veranlassung kann in
Einzelfällen sogar durch private Motive überdeckt
werden, zum Beispiel dann, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus
bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat.
Allerdings dürfte es dem Finanzamt schwerfallen, eine solche
schwerwiegende private Mitveranlassung nachzuweisen.
Andernfalls:
Viele Paare ziehen erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame Wohnung.
Sie können den Aufwand für den Wohnortwechsel als
Werbungskosten geltend machen, wenn bei der Wohnungswahl auch
berufliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Das ist
beispielsweise bereits der Fall, wenn sich nach dem Umzug beim einem
Partner eine einstündige Zeitersparnis für die Fahrt
zur Arbeit ergibt (Bundesfinanzhof VI R 175/99)
Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die
Familie erst viele Jahre später an den
Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R
129/86, BStBI II S. 917).
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Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen
im
Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt (sollten hier
höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, wird die
Anerkennung
sehr kritisch geprüft, ob es sich um Werbungskosten oder nicht
abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt).
Folglich ist
es zu empfehlen, sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten
Beträge zu halten, die wir im Folgenden aufgeführt
haben:
- Beförderung des Umzugsguts (wenn Sie keine
Möbelspedition beauftragen, können auch sog.
"Handgelder" für private Helfer abgesetzt werden. Der Empfang
über bis zu 400,00 EUR sollte von Verwandten und/oder Freunden
quittiert sein; Summen in dieser Höhe müssen auch die
Empfänger nicht versteuern),
- Suche und Besichtigung einer Wohnung,
Wohnungsvermittlungsgebühren, Mietentschädigung,
- Kosten für die Beschaffung von Öfen
und Kochherden,
- Pauschbeträge zum Beispiel für
Umzugsauslagen; wenn jedoch höhere Kosten im Einzelnen
nachgewiesen werden können, sind diese abzugsfähig,
- Höchstbeträge, zum Beispiel
für umzugsbedingte Unterrichtskosten.
Die Kosten für die Anmietung einer
Zwischenwohnung (Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten
Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind
lt. FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG
Köln vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162,
Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99).
Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten
vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG
lohnsteuerfrei) erstattet worden sind.
Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu
prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder
nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei
Aufwendungen für die Neuanschaffung von
Einrichtungsgegenständen. Der Arbeitnehmer legt dem
Arbeitgeber
Unterlagen vor, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen
für
den Umzug ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als
Belege dem Lohnkonto bei. Übersteigen die Umzugskosten den
Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren
Aufwendungen
als Werbungskosten absetzen. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in
diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so
bleibt der erstattete Betrag bis zum Höhe der oben aufgeführten Grenzen
lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen
vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein
müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto
aufzubewahren. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann
der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.
Sonstige Umzugskosten:
Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege
nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:
- Zeitungsannoncen zur Wohnungssuche,
- Trinkgelder an das Umzugspersonal (das Finanzamt
akzeptiert bis zu 4,00 EUR je angefangene 5 cbm Transportvolumen; eine
Quittung muss hierfür i.d.R. nicht vorgelegt werden),
- Abbau- und Anschlusskosten von Herden, Öfen,
Heizgeräten,
- Ab- und Aufbau von Einbauküchen,
- Änderungen und Erweiterungen von
Installationen,
- Änderung bisher verwendeter Elektro- und
Gasgeräte,
- Anpassung von Antennen und
Fernsprechanschlüssen,
- Ummeldegebühren, zum Beispiel auch
für den Pkw, neues Kfz-Kennzeichen,
- Kosten für das Umschreiben des
Personalausweises,
- Vorhänge, soweit sie neu angeschafft oder
geändert werden müssen,
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung,
auch in Eigenleistung,
- Reinigung von Teppichböden.
- Die Beschaffung und Erneuerung von Kleidern
gehören nicht zu den Umzugskosten; allerdings werden
Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei
Auslandsumzügen bis 912,66 EUR anerkannt. Für
Auslandsumzüge kann ein zusätzlicher
Ausstattungsbetrag in Höhe von 5.600,00 EUR für
Verheiratete, wenn der Ehegatte mit umzieht, und 4.480,00 EUR
für Ledige angesetzt werden.
- Werden im Zusammenhang mit dem beruflich veranlassten
Umzug Maklergebühren für den Kauf eines
eigengenutzten Einfamilienhauses fällig, können diese
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden (BFH, Urteil vom
24.8.1995, IV R 27/94, BStBl II 5. 895 und vom 24.5.2000, VI R 188/97).
Vielmehr rechnen die Maklerkosten zu den Anschaffungskosten des
Grundstücks, die gegebenenfalls in die Bemessungsgrundlage
für den 10e-Abzugsbetrag oder die Eigenheimzulage
einfließen. Wird vom Arbeitgeber eine vorgesehene Versetzung
rückgängig gemacht, sind die Ihnen durch die Aufgabe
der Umzugsabsicht entstandenen vergeblichen Aufwendungen als
Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 24.5.2000, VI R 17/96).
Zusammenstellung
abzugsfähiger Umzugskosten
- Pauschalen / Umzugsauslagen
gem. §10 I BUKG: Sonstige
Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung in Höhe eines
Pauschbetrages oder per Einzelnachweis über den Pauschbetrag hinaus
steuerlich geltend gemacht werden. Der Pauschbetrag ab dem 01.01.2011
beträgt 640,00 Euro für Ledige und 1.279,00 Euro für Verheiratete.
Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für
diese Personen je 282,00 Euro angesetzt werden - (Schreiben des
Bundesfinanzministeriums vom 05.08.03, AZ IV C5-2353-167/03).
Die
steuerliche Absetzbarkeit nachgewiesener Umzugskosten gem. § 35a EStG
bleibt hiervon unberührt, d.h. statt der Umzugspauschalen kann der
Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann
muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim
Finanzamt vorlegen.
- Aufwendungen für die Suche und Besichtigung
von Wohnungen (Besichtigungsreisen werden unabhängig vom
späteren Erfolg bei der Wohnungssuche anerkannt. Sie
können mit 0,30 EUR pro gefahrenen km oder den
tatsächlichen Kosten lt. Nachweis angesetzt werden), Maklerkosten bei der
Anmietung einer Wohnung (und eines Hauses) auch wenn die Wohnungssuche
erfolglos war (steuerlich absetzbar sind die notwendigen,
ortsüblichen Maklergebühren).
- Zweitwohnung:
Wer seine Familie zurücklässt und in eine
Zweitwohnung zieht, kann zwei Jahre lang die Kosten für eine
Heimfahrt pro Woche absetzen. In diesem Fall akzeptiert das Finanzamt
auch für die ersten drei Monate die "Mehraufwendungen"
für Verpflegung (nach den gültigen
Tagessätzen) und Unterkunft, d.h. Kosten für Hotel,
Pension oder die eigene Wohnung
- Transportkosten:
Hierzu gehören die Kosten für einen Umzugsspediteur,
die
Mietkosten für einen Lkw incl. Kraftstoffverbrauch und ggf.
die
privaten Helfer (s.o.). Steuerlich absetzbar sind die notwendigen
Aufwendungen für den Transport des Umzugsgutes von der alten
in
die neue Wohnung. Wenn die neue Wohnung im Ausland liegt, werden i.d.R.
die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort
anerkannt. Mit anerkannt werden die Kosten der Personen, die mit im
Haushalt leben. Hier wird eingegrenzt Ehegatte, Lebenspartner,
(Stief-/Pflege) Kinder sowie - wenn der Umziehende diesen Personen
aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung Unterkunft und
Unterhalt gewährt - Verwandte bis zum vierten Grad,
Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegeeltern,
Hausangestellte
und Personen, deren Hilfe der Umziehende aus gesundheitlichen oder
beruflichen Gründen nicht nur vorübergehend
benötigt.
- Reisekosten
I: Transportkosten mit dem eigenen Fahrzeug, zum Beispiel
auch für mehrere Fahrten. Der gefahrene km wird mit 0,30 EUR
angesetzt.
- Reisekosten
II: Kosten für Fahrten mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln, dies gilt auch für
weitere Fahrten zur alten Wohnung, um diese zu renovieren
- Reisekosten
III: Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine
Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung kann eine Entfernungspauschale von 0,41 EUR
für jeden vollen Kilometer angesetzt werden
- Reisekosten
IV: Für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte wurde eine allgemeine Entfernungspauschale
eingeführt. Sie wird unabhängig vom
gewählten Verkehrsmittel gewährt und beträgt
0,36 EUR für die ersten 10 km und 0,41 EUR für jeden
weiteren Kilometer. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich
auf einen Höchstbetrag von 5112,92 EUR im Jahr begrenzt. Bei
Benutzung eines Pkw oder öffentlicher Verkehrsmittel sind
allerdings unter bestimmten Voraussetzungen höhere
Beträge absetzbar
- Mietentschädigung:
Immer dann, wenn für dieselbe Zeit Miete sowohl für die alte wie für
die neue Wohnung gezahlt werden muss. Dabei sind abzugsfähig: Die Miete
für die neue Wohnung bis zum Einzugstag und die Miete für die alte
Wohnung ab Auszugstag; anerkannt wird der Mietmehraufwand für maximal
sechs Monate. Ferner werden die notwendigen Kosten für das
Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe
einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dies gilt auch für die Miete
einer Garage
- Einmalige Beschaffungskosten für Kochherde, Öfen,
Heizgeräte
(Kochherd bis zu 230,09 EUR, für Mietwohnungen können
Kosten
für Öfen bis zu 163,61 EUR für jedes Zimmer
angesetzt
werden). Dies ist allerdings umstritten, da nach der Rechtssprechung
des Bundesfinanzhofes (BStBI II 2003, 314) die Kosten für die
Ausstattung einer Wohnung nicht zu den Werbungskosten gehören
und
somit nicht abzugsfähig sein sollten.
- Zusätzlicher Unterricht für Kinder
gem. §9 II BUKG bei Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von ab dem 1.
Januar 2011 1.612,00 EUR. Die Aufwendungen für den Unterricht können
bis zur Hälfte des Höchstbetrages voll und darüber hinaus zu 3/4
berücksichtigt werden.
Anstelle der o.a. Pauschbeträge
können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet
werden..
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