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Ein Wort zu Beginn |
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Wir wollen und können Ihnen an dieser Stelle keine erschöpfende und in allen Einzelheiten wasserdichte Informationsquelle über das Thema "Umzug und Steuern" erschließen. Wir sind eine Möbelspedition und keine Steuerberatung und möchten Ihnen - sozusagen als Kundenservice - einige Hinweise zur steuerlichen Betrachtung und Absetzbarkeit Ihres Umzuges an die Hand geben. Aus diesem Grunde können wir für die folgenden Informationen keine Gewähr übernehmen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundes der Steuerzahler e.V. . |
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Haushaltsnahe Dienstleistungen - Private Veranlassung |
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Neu seit 2006, erweitert 2008/2009: Aufwendungen für privat veranlasste Umzüge sind seit dem Jahre 2006 steuerlich abzugsfähig. Die Aufwendungen für Privatumzüge gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Kosten von seit dem 01.01.09 bis zu 20.000 Euro jährlich. Dementsprechend können bis zu 4.000 Euro direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden und so für eine erhebliche Steuerentlastung sorgen. Voraussetzung für die Berücksichtigung privater Umzugskosten ist, dass der Steuerzahler die Kosten der Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Überweisungsbeleg gegenüber dem Finanzamt nachweisen kann. Außerdem ist es wichtig zu wissen, dass sich die Abzugsfähigkeit auf die Arbeitskosten (zzgl. Umsatzsteuer) beschränkt. Andere Kosten, z. B. für Verpackungsmaterial wie Umzugskartons, Folien etc., sind steuerlich nicht abzugsfähig. Gegenüber dem Umzugsunternehmen sollten Steuerzahler deshalb auf eine Rechnung bestehen, in der die Gesamtumzugskosten aufgeschlüsselt sind. . |
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Außergewöhnliche Belastungen |
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Umzugskosten sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da es sich entweder um Werbungskosten handelt oder um Kosten der privaten Lebensführung. Wurde der Umzug jedoch aus Krankheitsgründen oder aufgrund eines Unfalls verursacht, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtärztliches Attest nachgewiesen wird. . |
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Berufliche Veranlassung des Umzuges |
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Voraussetzung für einen Abzug von Umzugskosten als Werbungskosten ist die ausschließliche berufliche Veranlassung. Nachfolgend eine Liste der wichtigsten, beruflich veranlassten Umzugsgründe: Umzüge innerhalb der politischen Gemeinde
Für Umzüge anlässlich des Wechsels des Arbeitsplatzes ist für die berufliche Veranlassung immer notwendig, dass sich durch den Umzug die Zeitspanne für die tägliche Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann. Eine geringfügige Verkürzung der Wegstrecke, zum Beispiel von 120 km auf 95 km, führt dabei nicht zu einer beruflichen Veranlassung. Nach Auskunft des Bundes der Steuerzahler wird hier eine Verkürzung der Dauer der täglichen Hin- und rückfahrt wenigstens um eine Stunde zugrunde gelegt. Eine berufliche Veranlassung kann in Einzelfällen sogar durch private Motive überdeckt werden, zum Beispiel dann, wenn die neue Wohnung oder das eigene Haus bezogen wird, weil sich die Familie vergrößert hat. Allerdings dürfte es dem Finanzamt schwerfallen, eine solche schwerwiegende private Mitveranlassung nachzuweisen. Andernfalls: Viele Paare ziehen erst nach einer Hochzeit in eine gemeinsame Wohnung. Sie können den Aufwand für den Wohnortwechsel als Werbungskosten geltend machen, wenn bei der Wohnungswahl auch berufliche Gründe eine Rolle gespielt haben. Das ist beispielsweise bereits der Fall, wenn sich nach dem Umzug beim einem Partner eine einstündige Zeitersparnis für die Fahrt zur Arbeit ergibt (Bundesfinanzhof VI R 175/99) Eine berufliche Veranlassung ist auch gegeben, wenn die Familie erst viele Jahre später an den Beschäftigungsort nachzieht (BFH, Urteil vom 21.07.1989, VI R 129/86, BStBI II S. 917). . |
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Abzugsfähige Umzugskosten |
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Die entstandenen Umzugskosten werden nach den Regelungen im Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerlich anerkannt (sollten hier höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, wird die Anerkennung sehr kritisch geprüft, ob es sich um Werbungskosten oder nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt). Folglich ist es zu empfehlen, sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge zu halten, die wir im Folgenden aufgeführt haben:
Die Kosten für die Anmietung einer Zwischenwohnung (Ausnahme bei steuerlicher Anerkennung der doppelten Haushaltsführung) und Möbeleinlagerungskosten sind lt. FG Köln steuerlich leider nicht abzugsfähig (FG Köln vom 21. Juli 1998, 14 K 145/97, EFG 2000, S. 162, Revision eingelegt (AZ des BFH: IV R 78/99). Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber (nach § 3 Nr. 16 EStG lohnsteuerfrei) erstattet worden sind. Werden die Umzugskosten im einzelnen nachgewiesen, so ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nichtabziehbare Kosten der Lebensführung sind, z.B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Arbeitnehmer legt dem Arbeitgeber Unterlagen vor, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen für den Umzug ersichtlich werden; diese fügt der Arbeitgeber als Belege dem Lohnkonto bei. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten. Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zum Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Sonstige Umzugskosten: Zu den sonstigen Umzugskosten, die über Einzelbelege nachgewiesen werden können, gehören zum Beispiel:
Zusammenstellung abzugsfähiger Umzugskosten
Anstelle der o.a. Pauschbeträge können auch die sonstigen Umzugskosten einzeln aufgelistet werden.. |
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Alle oben gemachten Angaben sind als Hinweise zur bestehenden Gesetzeslage gedacht und erfolgen ohne Gewähr !!!